Vereinssatzung des Turnverein Müllheim 1863 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein Müllheim 1863 eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 300031 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Müllheim.
Der Verein ist Mitglied in jenen dem Badischen Sportbund Freiburg angehörenden Sportfachverbänden, die zur Durchführung seines Sportbetriebs erforderlich sind und ist somit gleichzeitig Mitglied des „Badischen Sportbundes Freiburg e.V.“, der Dachorganisation des Sports in Südbaden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein betreibt alle Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in allen Altersbereichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Leibesübungen zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können sie im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die für die Vereinsämter vereinbarte Vergütung muss jeweils angemessen sein.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 5.1 ordentliche Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder des Vereins werden unterteilt in folgende Gruppen
1. Kinder
2. Jugendliche
erwachsene Mitglieder
passive Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich personengebunden und somit weder übertragbar noch vererbbar.
Der Verein kann Sonderregelungen für Familienmitgliedschaften einführen. Die personengebundene Mitgliedschaft ist hiervon aber unberührt.
§ 5.2 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, werden jedoch von der Beitragszahlung befreit. Näheres regelt eine Ehrungsordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 5.3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei nicht volljährigen Mitgliedern ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das aufgenommene Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss (§ 15)
c) durch Tod
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf formlosen schriftlichen Antrag hin möglich. Den Beitrag für das laufende Jahr hat der Austretende noch voll zu entrichten.
Der Vorstand kann Abweichungen zulassen.
§ 5.4 Wahl- und Stimmfähigkeit
Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Wahlfähigkeit für ein Amt des geschäftsführenden Vorstandes, für welchen nur volljährige Mitglieder gewählt werden dürfen.
Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, welche mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Nicht stimmberechtigte Jugendliche können an den Mitgliederversammlungen als Hörer teilnehmen, falls die betreffende Versammlung es nicht anders beschließt.
Ausnahmen von den hier beschriebenen Wahl- und Stimmberechtigungen sind in der Vereinsjugendarbeit möglich. Die Jugendordnung beschreibt hierfür gesonderte Regelungen.
§ 5.5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und mögliche Gebühren sind aus der Beitragsordnung ersichtlich, welche durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
Über die Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag (siehe auch § 7 Absatz1).
Ändern sich während der Mitgliedschaft vereinsrelevante Daten (Name, Anschrift, E-Mail, Bankverbindung) , so sind diese dem Verein zu melden.
Die Jugendordnung regelt die Rechte der minderjährigen Mitglieder abschließend.
§ 6 Verwaltung
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:
die Mitgliederversammlung
den Vorstand
die Abteilungsleitungen
die Vereinsjugend und den Vereinsjugendausschuss
Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen, Abteilungs- und Übungsleitersitzungen sowie Sitzungen der Vereinsjugend können in Präsenz oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form und die Details zur Durchführung werden mit der Einladung bekanntgegeben.
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren (Beitragsordnung)
f) Bestätigung der Jugendordnung
g) Kenntnisnahme andere Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ordnung für besondere Anlässe etc.)
h) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
i) Auflösung des Vereins
§ 7.2 Zusammentreten der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich zusammenzutreten. Sonstige Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder (siehe § 5, Ziffer 1 und 2) unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Versammlung sowie ihre Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich bekannt. Eine Bekanntmachung durch E-Mail gegenüber den Vereinsmitgliedern ist gleichfalls wirksam.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Abwesendheit vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden oder ersatzweise von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
§ 7.3 Anträge an die Mitgliedsversammlung
Anträge sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden; alternative Anträge, welche sich auf fristgerecht eingereichte Satzungsänderungen beziehen, können hingegen behandelt werden.
§ 7.4 Wahlen und Beschlüsse
Die Versammlung ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
Abstimmungen über sämtliche Wahlen und Beschlüsse werden von einem von der Versammlung vorher bestimmten Wahlleiter geführt.
Bei den nachfolgend beschriebenen Wahlen oder Beschlüssen wird offen durch Handheben abgestimmt. Eine geheime Abstimmung ist möglich, wenn ein entsprechender Antrag die Mehrheit in der Versammlung erhält.
Die Vorstandsmitglieder, außer dem Jugendleiter, werden jährlich mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar ist nur, wer vom Vorstand oder einem Mitglied der Versammlung namentlich vorgeschlagen wird. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, selbst eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied hat aber nur beratende Funktion im Vorstand, besitzt also kein Stimmrecht und kann den Verein auch nicht rechtlich vertreten. Über die Beschlussfähigkeit des Vorstandes siehe § 8.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Der Jugendleiter wird von der Vereinsjugendversammlung gewählt und erhält, nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmrecht im Vorstand.
Die Rechnungsprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit für das Geschäftsjahr gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen (siehe § 16.).
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Protokollanten zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Beschlüsse, welche Auswirkungen auf die rechtliche Situation des Vereins als eingetragener Verein beim Registergericht haben, sind diesem mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Satzungsänderungen und personelle Änderungen des geschäftsführenden Vorstandes.
Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen (siehe § 2, § 3 and § 16).
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vereinsvorsitzender
stellv. Vereinsvorsitzender
Kassenwart
Abteilungsleitern
Vereinsjugendleiter
Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand darf Aufgaben an dritte oder die bestehende Vereinsgeschäftsstelle übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es ist möglich, dass ein Vorstandsmitglied mehrere Vorstandstätigkeiten in Personalunion übernimmt. Der Vereinsvorsitzende darf jedoch keine weitere Aufgabe übernehmen. Jedes natürliche Vorstandsmitglied hat grundsätzlich nur eine Stimme.
Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand nach Bedarf ein und leiten die Vorstandssitzungen.
Der Vereinsvorsitzende und/oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gegenüber Dritten bei repräsentativen Anlässen. Zu seiner Entlastung kann der Vereinsvorsitzende auch andere Mitglieder des Vorstandes und den Geschäftsführer beauftragen, derartige externe Termine wahrzunehmen. Die rechtliche Aspekte nach § 26 BGB bleiben von einer derartigen Beauftragung aber unberührt.
Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan, die Jahresabrechnung und führt die Kassengeschäfte. Ebenso ist der Kassenwart für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich. Zu seiner Entlastung kann der Kassenwart auch den Geschäftsführer beauftragen, derartige Aufgaben wahrzunehmen.
Sitzungsniederschriften werden an Vorstandsmitglieder oder an Mitarbeiter delegiert.
Die Abteilungsleiter koordinieren den Übungs- und Wettkampfbetrieb in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.
§ 9 Geschäftsführer
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer unterstützt den Vereinsvorsitzenden und seinen Stellvertreter, den Kassenwart die Abteilungsleiter und den Vereinsjugendleiter in ihrer Arbeit. Einzelheiten regeln ein Arbeitsvertrag und die Arbeitsplatzbeschreibung.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 11 Vereinsjugend (Jugendordnung)
Die Vereinsjugend verwaltet sich selbständig, geführt durch den selbständig gewählten Jugendausschuss.
Detaillierte Regelungen sind in der Jugendordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
§ 12 Abteilungen
Die sportlichen Aktivitäten des Vereins sind auf rechtlich unselbständige Abteilungen aufgeteilt.
Den Abteilungen steht das Recht zu, sich in ihrem eigenen sportlichen Bereich selbstständig zu organisieren. Jede Abteilung kann durch maximal einen Vertreter (Abteilungsleiter) im Vorstand vertreten sein.
Die Satzung des Hauptvereins gilt für die Abteilungen entsprechend.
Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden. Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen bleibt allein eigenes Eigentum des Vereins, gleichgültig ob es durch den Verein oder durch die Abteilungen selbst angeschafft wurde oder derselben durch Schenkung zufiel.
Die Abteilungen müssen dem Vorstand zur Genehmigung vorlegen:
a) die Wahl etwaiger Verwaltungsmitglieder
b) die Führung eigener Kassen und Erhebungen eigener Beiträge
c) Verträge und Abmachungen mit dritten Personen
d) Berufungen bzw. Änderungen von Übungsleitern und Übungsleiter-Helfern
Der Vorstand ist berechtigt, bei allen Abteilungssitzungen vertreten zu sein.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
Unfall- und Haftpflichtensprüche jeglicher Art, die im Rahmen von Vereinsaktivitäten entstehen, lehnt der Verein ab, insoweit sie über die Versicherungsleistungen der Unfallversicherung hinausgehen, bei der die Vereinsmitglieder durch die Kollektiv-Unfall- und Haftpflichtversicherung des Vereins versichert sind. Das gilt auch bei zweckwidriger Verwendung von Übungsgeräten.
Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigungen am Vereinseigentum, ist in voller Höhe Schadensersatz zu leisten.
§ 14 Datenschutz
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 15 Maßnahmen bei Verstößen
Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt oder den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und sich vereinsschädigend verhält kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, mit folgenden Maßnahmen belegt werden:
1) Verwarnung
2) Sportverbot auf bestimmte Zeit
3) Ausschluss aus dem Verein
Die Entscheidungen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine solche Maßnahme ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Bescheid steht dem Mitglied das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Eröffnung der Maßnahme beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Maßnahme unanfechtbar wirksam. Der Vorstand hat die Beschwerden binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.
Weiterhin können Übungsleiter in eigener Verantwortung störende Mitglieder vom weiteren Sportbetrieb während der Übungsstunde ausschließen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Aufhebung steuerbegünstigter Zwecke, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Müllheim übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für eine gemeinnützige Körperschaft mit einer Zweckbestimmung gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Vorrangig soll das Vermögen an einen in Müllheim neu zu gründenden Turnverein übertragen werden. Die Stadt Müllheim wird aufgefordert, vor der Vermögensübertragung an eine bereits existierende Körperschaft, die in der gültigen Abgabenordnung beschriebene längstmögliche Frist (derzeit bis zum Ende des auf den Auflösungsbeschluss folgenden Kalenderjahres) für eine mögliche Vereinsneugründung abzuwarten.
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Juli 2022 auf unbestimmte Zeit gültig. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung vom 23. September 2014 außer Kraft gesetzt.
Müllheim, den 22. Juli 2022