Jugendordnung des Turnverein Müllheim 1863 e.V.
§ 1 Zweck der Jugendordnung
Diese Jugendordnung regelt die Angelegenheiten der Vereinsjugend im „Turnverein Müllheim 1863 eingetragener Verein“.
§ 2 Mitglieder der Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 18 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 18 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung. Weitere Aufgaben der Vereinsjugend sind das Durchführen von Wettkämpfen, Planung, Organisation und Durchführen von Maßnahmen wie z.B. Freizeiten, Tanzveranstaltungen, Diskussionsveranstaltungen, Begegnungsmaßnahmen usw.
§ 4 Organe
Organe der Vereinsjugend sind: - die Vereinsjugendversammlung (§ 5)
- der Vereinsjugendausschuss (§ 6)
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Sie besteht aus allen jungen Menschen des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von 10 bis unter 18 Jahre. Weiterhin sind diejenigen Übungsleiter des Vereins, die in der Jugendarbeit tätig sind, als nicht stimmberechtigte Mitglieder einzuladen.
Aufgaben der jährlichen Vereinsjugendversammlung sind
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
- Wahl des Vereinsjugendausschusses,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die jährliche Vereinsjugendversammlung findet vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge einberufen. Die Einberufung findet durch Aushang im Vereinsschaukasten sowie Bekanntgabe in den Übungsgruppen statt.
Auf Antrag von 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von sechs Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
Die Versammlung ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Hinweis:
Stimmberechtigung für Kinder und Jugendliche: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es den Vereinen freigestellt, Minderjährigen alle Mitgliedsrechte voll zu gewähren. Mit dem Eintritt in den Verein stimmen die Erziehungsberechtigten einer solchen Regelung zu; falls eine Satzungsänderung vorgenommen wird, sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.
§ 6 Der Vereinsjugendausschuss
Dem Vereinsjugendausschuss gehören an:
- der Jugendleiter oder die Jugendleiterin als Vorsitzender
- der Jugendleiter oder die Jugendleiterin als Stellvertreter
- bis zu zwei weiteren Jugendvertretern (z.B. Kassenwart, Schriftführer)
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr Stimmrecht (=aktives Wahlrecht). Als Jugendleiter und sein Stellvertreter kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden (also auch Mitglieder über 18 Jahre). Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt sein. Die weiteren Jugendvertreter müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Der Vereinsjugendausschuss ist das geschäftsführende Gremium der Vereinsjugend. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und ist verantwortlich für die Jugendarbeit im Rahmen der von der Jugendversammlung festgelegten Richtlinien. Der Vereinsjugendausschuss ist dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Gesamtvereins.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
§ 7 Gültigkeit dieser Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.
Die Jugendordnung wurde am 21. Februar 2024 vom der Vereinsjugendversammlung beschlossen und am 21. März 2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.
Müllheim, den 21. Februar 2024